AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen § 1 Geltungsbereich
1.1. Alle Lieferungen und Leistungen der Flugwerft Hangar-1 GmbH (Auftragnehmer) fallen unter den Geltungsbereich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Andere Allgemeine Geschäftbedingungen werden hiermit nicht anerkannt, außer es liegt eine schriftliche und unterschriebene Zustimmung durch den Auftragnehmer vor. Änderungen und Ergänzungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftbedingungen gelten für die gesamten zukünftigen Geschäftsverbindungen mit dem Autraggeber, auch wenn sie nicht erneut vereinbart wurden.
1.2. Das Vertragverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für die Anwendung und Auslegung der Vetragsbestimmungen gelten in dieser Reihenfolge der individuelle Vetragstext, die vorliegenden Allgemeinen Geschäftbedingungen, das HBG und das BGB.
§2 Angebote
2.1. Alle Angebote sind freibleibend. Alle Kostenvoranschläge unverbindlich.
2.2. Alle Unterlagen, wie Skizzen, Zeichnungen, Angaben über Leistungen sind nur dann verbindlich wenn dies ausdrücklich schriftlich erklärt wird.
§3 Preise, Rabatte und Zahlungsbedingungen
3.1. In den Preisen sind Mehrwertsteuer und Zollabgaben nicht enthalten. Diese werden in der Rechnung gesondert berechnet.
3.2. Die Zahlung per Überweisung hat ausschließlich auf das auf der Rechnung genannte Konto zu erfolgen.
3.2. Rechnungen sind ohne jeden Skonto oder Rabatte zu begleichen, falls auf der Rechnung nicht ausdrücklich anders vermerkt.
3.3. Gegebenfalls vereinbarte Rabatte/Skonto werden mit Nichteinhaltung der Zahlungsfrist ungültig.
3.4. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundebank zu fordern. Gerät der Auftraggeber in Verzug mit der Zahlung einer vereinbarten Rate, so führt dies zur Fälligkeit des gesamten Restbetrages.
3.5. In Falle des Zahlungsverzugs geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der vertraglichen Leistungen auf den Autraggeber über.
3.6. Der Auftraggeber kann das Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht nur einfordern, wenn diese rechtskräftig festgestellt sind.
3.7. Wird die vertragliche Leistung des Auftragnehmerns auf Verlangen des Auftraggebers einen Dritten berechnet, so haftet der Auftraggeber gleichwohl als Gesamtschuldner für alle Zahlungsansprüche des Auftragnehmers.
3.8. Der Auftragnehmer kann eine Vorrauszahlung verlangen, wenn kostenaufwendige Materialien/Arbeiten vorliegen.
§4 Eigentumsvorbehalt / Werkunternehmerpfandrecht
4.1. Die gelieferten Gegenstände/Teile bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller bestehenden Forderungen des Auftragnehmers in dessen Eigentum.
4.2. Bei Überholungen/Reparaturen steht dem Auftragnehmer das Werkunternehmerpfandrecht an dem bearbeiteten Gegenstand bis zur Bezahlung seiner Rechnung zu. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bis zur Bezhalung seiner Forderungen an dem Bearbeitungsgegendstand ein Zurückbhaltungsrecht geltend zu machen.
4.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentums noch nicht auf ihn übergegangen ist, dieses pfleglich zu behandeln. Er ist verpflichtet diesen Gegenstand auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden, sowie Beschädigung ausreichend zu versichern. Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag stehen dem Auftragnehmer zu. Dieser hat Anspruch auf Vorlage der Versicherungsunterlagen.
4.4. Solange das Eigentum noch nicht auf den Auftraggeber übergegangen ist, ist dieser verpflichtet dem Auftragnehmer schriftlich zu benachrichten, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.
4.5. Der Auftraggeber haftet für Nachteile, die dem Auftragnehmer bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes bei Rücknahme des Liefergegenstandes entstehen.
§5 Lieferzeit/Annahmeverzug
5.1. Bei den angegebenen Lieferzeiten und Lieferfristen handelt es es sich um voraussichtliche Lieferzeiten/fristen. Unter Vorbehalt richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung. Diese berechtigen nicht zu Geltendmachung von Verzugsschäden, Stillstandskosten oder Ähnliches.
5.2. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflicht, so ist der Auftragnehmer berechtigt aufkommende Mehraufwendungen zu verlangen.
5.3. Die Gefahr eines Untergangs oder Verschlechterung des Gegenstandes geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
§6 Gefahrübergang
6.1. Die Gefahr für die gelieferte Ware bzw. bei Vertragsarbeiten am Eigentum des Auftraggebers für diese, geht auf den Auftraggeber über, sobald er mit seiner Zahlungs- und Abnahmepflicht in Verzug kommt.
§7 Gewährleistung
7.1. Ist der Gegenstand der Lieferung oder Leistung mangelhaft, so ist der Auftragnehmer berechtigt, nach seiner Wahl nachzubessern oder Ersatzlieferung zu leisten. Gelingt die Nachbesserung nicht innerhalb angemessener Frist oder erweist sie sich als unmöglich und will der Auftragnehmer auch nicht Ersatz leisten, so hat der Auftraggeber das Recht, eine Herabsetzung der Vergütung oder eine Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Alle darüber hinausgehenden Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz mittelbarer oder unmittelbarer Folgeschäden, von Schäden aus positiver Vertragsverletzung oder aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen sind ausgeschlossen, es sei denn, dass dem Auftragnehmer, seinen Organen oder ERüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Dieser Haftungsausschuss gilt auch bei verschuldeter Verletzung der Nachbesserungspflicht. Bei Mangehalftigkeit von Motoren und Triebwerken muss der Mangel durch einen Prüflauf dem Auftragnehmer nachgewiesen werden.
7.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Die Frist beginnt ab Lieferung/Abholung bzw. bei Annahmeverzug des Auftraggebers.
7.3. Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs Monaten vom Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Rüge an.
7.4. Im kaufmännischen Verkehr hat der Auftraggeber unverzüglich nach Abholung/Lieferung die Bestellung zu untersuchen und etwaige Beanstandungen unverzüglich schriftlich zu rügen. Ansonsten sind nach den einschlägigen Vorschriften des HGB Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen (§§377, 378 HGB)
§8 Rücktritt/Kündigung
8.1. Der Auftraggeber ist berechtigt bei Bestellungen (Kaufverträgen) zurückzutreten, wenn die vereinbarte Lieferzeit trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht eingehalten wird bzw. eingehalten werden kann.
8.2. Bei Überholung/Reparaturen ist der Auftragnehmer zur Kündigung des Auftrages berechtigt, wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten trotz Mahnung und Fristsetzung nicht erfüllt, sachlich notwendige, insbesondere behördlich oder vom Herstellerwerk vorgeschriebene Arbeiten nicht durchführen lässt bzw. in Auftrag gibt, mit der Zahlung -auch Vorauszahlung oder Teilzahlung in Rückstand ist trotz einer angemessenen Nachfrist die Zahlung nicht erfolgt.
§9 Abtretungsverbot
9.1. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Rechte aus der Bestellung ohne Zustimmung des Auftragnehmers auf Dritte zu übertragen, es sei denn, dass eine gesetzliche Rechtsnachfolge vorliegt